Zu meiner Person


Studium Rechtswissenschaft  

   Universität Mannheim

– Rechtsanwalt seit 1997

– Fachanwalt Familienrecht seit 2004

– Fachanwalt Erbrecht seit 2006

– Mitglied der Deutschen Vereinigung für Erbrecht

   und Vermögensnachfolge e.V. ( DVEV)




Warum zum Fachanwalt?


Den Titel „Fachanwalt“ darf ein Rechtsanwalt nur dann führen, wenn dieser ihm von der zuständigen Rechtsanwaltskammer verliehen worden ist. Die Rechtsanwaltskammer kann den Fachanwaltstitel nur dann vergeben, wenn der jeweilige Rechtsanwalt die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Fach-anwaltsordnung (FAO) vorgesehen sind. Die Fachanwaltsordnung schreibt vor, dass die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen voraussetzt, die der Rechtsanwalt nachzuweisen hat. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Aus-bildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.


Im Familienrecht hat der Rechtsanwalt 120 Fälle vorzuweisen, die er innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Im Erbrecht sind mindestens 80 Fälle nachzuweisen. Außerdem muss der Rechtsanwalt eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten 6 Jahre vor der Antragstellung nachweisen und muss sich unter Umständen einer mündlichen Prüfung unterziehen.


Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt nach der Fachanwaltsordnung in der Regel voraus, dass der Rechtsanwalt an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Der Lehrgang sieht in der Regel min. 3 schriftliche Leistungskontrollen vor.


Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich

auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen, wobei die Gesamtdauer der Fortbildung 10 Zeitstunden nicht unterschreiten darf. Aufgrund der an die Verleihung des Fachanwaltstitel geknüpften Voraussetzungen und der Fortbildungsverpflichtung ist die hohe fachliche Qualifikation des Fachanwalts gewährleistet. Der Fachanwaltstitel ist zu unterscheiden von Titeln, welche sich manche Rechtsanwälte selbst verleihen, wie z.B. „Rechtsanwalt für .....“oder „Kanzlei für .....“. 

Derartige selbstverliehene Titel setzen keine besonderen theoretischen und praktischen Kenntnisse voraus, welche durch die zuständige Rechts-anwaltskammer geprüft worden sind.

Neumayer Rechtsanwalt

Fachanwalt Erbrecht

Fachanwalt für Familienrecht


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